SKI-CLUB CRONENBERG 1929 e.V.

Satzung des Ski-Club Cronenberg 1929 e.V.

Mitglied des Westdeutschen und Deutschen Ski-Verbandes

Präambel 1

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Präambel 2

Doping ist mit den Grundwerten des Sports, insbesondere mit dem Grundsatz der Chancengleichheit unvereinbar, gefährdet die Gesundheit der Athleten und das Ansehen des Sports. Der Ski-Club Cronenberg 1929 e.V. unterstützt die Bekämpfung des Dopings.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Ski-Club Cronenberg 1929 e.V.

Er hat seinen Sitz in Wuppertal und ist im Vereinsregister unter Nr. 1805 eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateur – und Jugend – Sports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten – und Wettkampfsport verwirklicht.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verbandsanschluss

Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für alle Mitglieder die Satzungen; Richtlinien und Ordnungen für den angeschlossenen Sportverband Westdeutscher Skiverband ( WSV ) und dessen Dachverband Deutscher Ski Verband ( DSV ) ergänzend.

§ 5 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

2. Durch freiwilligen Austritt.

3. Durch Ausschluss aus dem Verein.

4. Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig

Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so das die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als einen Monat vergangen ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive, passive Mitglieder) werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge werden per Lastschriftverfahren im ersten Monat des Geschäftsjahres eingezogen. Erfolgt die Aufnahme eines Mitgliedes im Laufe eines Geschäftsjahres, so ist der Beitrag für das gesamte Geschäftsjahr zu zahlen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 8 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Finanzvorstand. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sollen in ihren Entscheidungen frei und nur dem Wohle des Vereins verpflichtet sein. Dazu sollen sie insbesondere zueinander nicht in gerader Linie 1. Grades miteinander verwandt sein, nicht in einer Ehe stehen, in eingetragener Lebensgemeinschaft oder in eheähnlicher Gemeinschaft leben.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  1. dem geschäftsführenden Vorstand

  2. den Sportwarten

  3. den Fachwarten

  4. dem Schriftführer

  5. dem Jugendwart

Bei Bedarf kann der erweiterte Vorstand durch fachkundige Mitglieder ergänzt werden.

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind und gibt sich eine Geschäftsordnung. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

• Führung der laufenden Geschäfte,

• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

• Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,

• Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,

• Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.

• Die Gesamtvorstandschaft hat Anspruch auf Aufwendungsersatz.

§ 11 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren erwählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Der 1.Vorsitzende und der Finanzvorstand werden immer in geraden Kalenderjahren gewählt. Der 2. Vorsitzende sowie der Schriftführer werden in den ungeraden Kalenderjahren gewählt. Der übrige erweiterte Vorstand wird im geraden Kalenderjahr gewählt.

§ 12 Jugendvorstand

Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwaltung der ihr zufließenden Mittel. Die Jugend erfüllt ihre Aufgaben im Sinne der Vereinssatzung sowie der Beschlüsse des Jugendtages.

§ 13 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen vorher durch schriftl. Einladung einberufen werden. Die Vorlage der Tagesordnung erfolgt am Sitzungstag.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).

§ 14 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,

2. Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes,

3. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und Richtlinien,

4. Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,

5. Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen,

6. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedsadresse einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

§ 15 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer in der Regel der Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 16 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von Zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.

Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Westdeutschen Skiverband e.V. Postfach 1550 in 58531 Meinerzhagen der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Vorstehende Satzung wurde am 19.Oktober 2022 in Wuppertal von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit dem Datum der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig erlischt die bisherige Satzung vom 24.04.2002.

gez.

Axel Wetzchewald  (1. Vorsitzender)   Volker Schlageter (2. Vorsitzender)

 

Jugendordnung des Ski-Club Cronenberg 1929 e.V.

Mitglied des Westdeutschen und Deutschen Ski-Verbandes

§ 1 Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung des SCC sind die weiblichen und männlichen Jugendlichen bis zu einem Alter von 18 Jahren sowie alle innerhalb des Jugendbereiches gewählten und berufenen Mitglieder.

§ 2 Interessen

Die Interessen der Jugendlichen des Vereins werden vom Jugendausschuss wahrgenommen.

a. in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Jugendarbeit und Jugendpflege.

b. bei überfachlichen oder gemeinsamen sportlichen Interessen der die Jugend berührenden Fragen.

c. um in kameradschaftlicher und fairer Weise Sport zu erlernen und zu betreiben.

§ 3 Wahl Jugendausschuss und Jugendwart

Im ersten Quartal eines Jahres (vor der Jahreshauptversammlung des Vereins) wählt die Jugendversammlung den Jugendwart des Vereins sowie den Jugendausschuss. Der Jugendausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, zwei weiblichen und zwei männlichen Vertretern der Vereinsjugend. Die Vertreter der Jugend werden auf einem Jugendtag des Vereins gewählt.

§ 4 Aufgaben und Zuständigkeit von Jugendausschuss und Jugendwart

Beschreibung :

a. Enge Kontaktpflege zwischen Jugendausschuss und Jugendwart

b. Wahrnehmung kultureller Belange.

c. Pflege der Gemeinschaft und Förderung jugendgemäßer Geselligkeit.

d. Herstellung enger Kontakte zu den Eltern der Jugendlichen .

e. Herstellung und Halten von Kontakten zu Schulen, anderer Jugend- und Sport- Organisationen, dem Stadtjugendring und Organen der öffentlichen und freien Jugendhilfe.

f. Betreuung der Jugendlichen auf allen Gebieten.

Die Vereinsjugend hat das Recht, an Sitzungen des Jugendausschusses teilzunehmen.

Der Jugendausschuss ist zuständig für die Einhaltung der Vereinssatzung, der Jugendordnung und der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Er ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des SCC verantwortlich.

§ 5 Jugendtag / Jugendversammlung

Der Jugendtag ist spätestens 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung des SCC abzuhalten.

Die Einberufung und Durchführung des Jugendtages erfolgen nach den Bestimmungen der Satzung des Ski-Club Cronenberg (SCC).

Auf dem Jugendtag erstattet der Ausschuss einen Jahresbericht über die Jugendarbeit im Verein (Freizeiten, Trainingsfahrten, Wettkämpfe etc.) und führt eine Aussprache über den Jahresbericht sowie über sonstige, von der Vereinsjugend vorgetragene Wünsche und Anträge.

Wahl der Jugendvertretung gem. § 3, Jugendordnung.

Die Jugendordnung wurde am 18. 04. 2002 in Wuppertal von der Jugendvertretung beraten und der Mitgliederversammlung am 24.04.02 vorgestellt und beschlossen und tritt am 01.01.2003 in Kraft. Die bisherige Jugendordnung vom 29.03.79 erlischt mit dem 31.12.2002.